Norm: ABGB §879 Abs1
Rechtssatz: Die Sittenwidrigkeitsklausel ist ein restriktiv einzusetzendes Regulativ, das nur in jenen krassen Fällen, in denen dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider gehandelt wird, die grundsätzlich zu gewährende Vertragsfreiheit einschränkt. Entscheidungstexte 6 Ob 187/99i Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 187/99i ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIhABGB §879 Abs1 CIIoABGB §1152 D
Rechtssatz: Verweist der Dienstvertrag (hier mit der Kärntner Landwirtschaftskammer) auf ein für einen anderen Arbeitgeber geltendes Gesetz (Kärntner Vertragsbediensteten- oder Beamtengesetz), so ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur die Handhabung durch den eigenen nicht aber die durch den anderen Arbeitgeber maßgeblich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...