Norm: AußStrG §2 Abs2 Z4 EABGB §835 DZPO §14 Bc
Rechtssatz: Sind nicht alle Miteigentümer an einem Verfahren nach § 835 ABGB beteiligt, dann hat der Außerstreitrichter den (die) Antragsteller zur Beiziehung der übrigen Miteigentümer anzuleiten. Eine amtswegige Einbeziehung - ohne Parteienantrag - ist unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 16/04s Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §97ABGB §835 AEheG §81EheG §82 Abs2
Rechtssatz: Eine nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Benützungsregelung iSd §835 ABGB über eine Liegenschaft mit der Ehewohnung ist auch nach rechtskräftiger Scheidung solange unzulässig, als ein Verfahren nach §§81ff EheG noch läuft oder noch anhängig gemacht werden kann; dies gilt auch dann, wenn ein Dritter einen Liegenschaftsanteil eines Ehegatten (in casu: durch Zuschlag im Exe... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 EABGB §1188
Rechtssatz: Die der Minderheit einzuräumende Möglichkeit der Äußerung über eine beabsichtigte wichtige Veränderung vor der Beschlussfassung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit im Regelfall nicht substituierbar. Entscheidungstexte 1 Ob 267/02z Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ABGB §833 CABGB §834ABGB §835WEG 2002 §16 Abs2WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 174/02b Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 174/02b ... mehr lesen...