Norm: ABGB §163a Abs1ABGB §181 Abs2
Rechtssatz: Macht die Mutter von dem ihr in § 163a Abs 1 letzter Halbsatz ABGB eingeräumten Recht, den Namen des Vaters nicht zu nennen, Gebrauch („Schweigerecht"), so entfällt das Zustimmungsrecht des leiblichen Vaters zur Adoption in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs 2 dritter Fall ABGB. Das Schweigerecht der Mutter, das als fundamentales Recht gewertet wird, ist nämlich einerseits ein kaum zu überwindend... mehr lesen...
Norm: ABGB §181 Abs2
Rechtssatz: Damit das rechtliche Gehör eines Zustimmungsberechtigten nur im engen Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle entfällt, ist besonders streng zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entfall des Zustimmungsrechts gemäß § 181 Abs 2 ABGB vorliegen. Entscheidungstexte 4 Ob 133/00p Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 133/00p Veröff: SZ 7... mehr lesen...
Norm: ABGB §181 Abs2
Rechtssatz: Die Voraussetzung des § 181 Abs 2 ABGB ist im Hinblick auf die weitreichenden Folgen des Rechtsinstituts der Adoption erst bei qualifizierter unbekannter Abwesenheit verwirklicht. Entscheidungstexte 4 Ob 133/00p Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 133/00p Veröff: SZ 73/84 4 Ob 148/11k Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §181 Abs2AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Welche Unterschreitung des genannten Zeitraumes als noch geringfügig im Sinne des § 181 Abs 2 ABGB angesehen werden kann, wird im Gesetz nicht ausgedrückt, sodaß es nicht offenbar gesetzwidrig sein kann, wenn die Untergerichte eine Unterschreitung um etwa vier Monate noch als geringfügig werteten. Entscheidungstexte 3 Ob 556/83 Entsche... mehr lesen...