RS OGH 1983/7/6 3Ob556/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1983
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Norm

ABGB §181 Abs2
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Welche Unterschreitung des genannten Zeitraumes als noch geringfügig im Sinne des § 181 Abs 2 ABGB angesehen werden kann, wird im Gesetz nicht ausgedrückt, sodaß es nicht offenbar gesetzwidrig sein kann, wenn die Untergerichte eine Unterschreitung um etwa vier Monate noch als geringfügig werteten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 556/83
    Entscheidungstext OGH 06.07.1983 3 Ob 556/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086933

Dokumentnummer

JJR_19830706_OGH0002_0030OB00556_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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