Entscheidungen zu § 151 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 31-35 von 35

RS OGH 1960/12/21 1Ob405/60, 1Ob168/62, 5Ob119/63, 5Ob292/66, 5Ob600/78

Norm: ABGB §151ABGB §246ZPO §2
Rechtssatz: Ein Minderjähriger (mit Wochenlohn S 270,-) kann sich ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters nicht wirksam durch Kaufvertrag über ein Moped mit einem Kaufpreis von S 4800,--, wobei eine sofortige Anzahlung von S 1600,-- im Falle des Rücktrittes einer Stornogebühr von S 485,- zu leisten ist - verpflichten. Entscheidungstexte 1 Ob 405/60 En... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.12.1960

RS OGH 1956/10/17 7Ob525/56

Norm: ABGB §151ZPO §2ZPO §226ZPO §461ZPO §502 Abs1ZPO §514
Rechtssatz: Solange nicht feststeht, daß der Gegenstand des Rechtsstreites nicht zum frei verfügbaren Vermögen des Minderjährigen gehört, muß diesem das Recht, Klage zu erheben und Rechtsmittel zu ergreifen, eingeräumt werden. Entscheidungstexte 7 Ob 525/56 Entscheidungstext OGH 17.10.1956 7 Ob 525/56 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.10.1956

RS OGH 1956/10/17 7Ob525/56

Norm: ABGB §151ZPO §2
Rechtssatz: Das dem Minderjährigen auf Grund des Verfügungsrechtes zustehende Recht zur Prozeßführung kann ihm nicht genommen werden, auch nicht durch eine widersprechende Erklärung des Vaters und gesetzlichen Vertreters. Entscheidungstexte 7 Ob 525/56 Entscheidungstext OGH 17.10.1956 7 Ob 525/56 European Case L... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.10.1956

RS OGH 1950/5/3 1Ob379/49, 2Ob882/53, 5Ob27/58

Norm: ABGB §151ABGB §246ABGB §1325
Rechtssatz: Unter die Bestimmung, daß der Minderjährige über das, was er "auf diese oder auf eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt" frei verfügen kann, fällt nur der Ertrag einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, aber auch das, was ihm als Ersatz für versäumte Entlohnung seiner Arbeitsleistung zukommt. Beträge, die ihm als materieller Ausgleich für erlittene körperliche und seelische Schmerzen zukommen, f... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.05.1950

RS OGH 1919/8/12 1RV232/19

Norm: ABGB §151
Rechtssatz: Der Mündige kann gemäß § 151 ABGB nur über jene Sache frei verfügen, die ihm zum freien Gebrauche und Verbrauche übergeben wurden. Entscheidungstexte 1 RV 232/19 Entscheidungstext OGH 12.08.1919 1 RV 232/19 Veröff: SZ 1/51 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0048124 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.08.1919

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