Norm: ABGB §1438 AfABGB §1439ABGB §1440 CbRAO §19 Abs1
Rechtssatz: Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich inhaltlich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht. Die allgemeinen Kompensationsregeln der §§ 1438 ff ABGB finden somit auch bei der Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch der Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungsvertrags und... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 AfABGB §1439ABGB §1440 Cb
Rechtssatz: Die in § 1439 ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein muss; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des § 1439 ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 CbABGB §1438 CdZPO §391 BZPO §391 CZPO §392ZPO §411 D
Rechtssatz: Bei einem Zahlungsbegehren tritt die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ein. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklageforderung entschieden wird, kann bei Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung... mehr lesen...