Norm: ABGB §1405ABGB §1407
Rechtssatz: Eine Schuldübernahme erfasst im Zweifel auch Nebenpflichten, die sich auf die Festlegung der Hauptleistungspflicht beziehen. Entscheidungstexte 4 Ob 151/07w Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 151/07w Beisatz: Hier: Rechnungslegungspflicht. (T1) European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Zahlung des für verschiedene Lieferungen und Einkäufe per 7.Mai 1987 auf seinem Mitgliedskonto aushaftenden Klagsbetrages sA. mit der
Begründung: , er habe auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert und hafte ihr vertragsgemäß und aus dem Titel des Schadenersatzes auch für die anerlaufenen Verzugszinsen. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mangels passiver Klagslegitimation. Das angeführte Konto ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erwirkte gegen die Firma S*** G*** M.B.H. beim Handelsgericht Wien aufgrund einer Forderung für gelieferte Schuhe ein Versäumungsurteil über einen Betrag von Lire 8,770.000,-- s.A. In der Folge führte Helmut S***, der Geschäftsführer der S*** G*** M.B.H. war, durch seinen Rechtsvertreter eine Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt der Klägerin, in deren Verlauf er auf eine schlechte Geschäftsführung der früheren Geschäftsführerin hinwies und erklärte,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Klägerin steht aufgrund eines Übergabsvertrages ein Ausgedinge an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** zu. Diese Liegenschaft wurde im Versteigerungsverfahren 8 E 13/78 des Bezirksgerichts Klagenfurt der Beklagten zugeschlagen. Gemäß den Versteigerungsbedingungen hatte die Beklagte die einverleibte Reallast des Ausgedinges in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Das Deckungskapital für diese im Meistbot voll Deckung findende Reallast wurde im Verteilungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1407EO §225JN §1 DIII
Rechtssatz: Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, kann der Ausgedingsberechtigte seine ihm vertraglich zustehende Rechte im streitigen Rechtsweg durchsetzen. Entscheidungstexte 3 Ob 59/84 Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84 JBl 1985,300 = SZ 57/127 Europ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1407EO §225
Rechtssatz: Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, sind für die von ihm zu erbringenden Leistungen weder die Ansätze bei der Schätzung der Liegenschaft noch die Wertansätze bei Ermittlung des Deckungskapitals im Verteilungsverfahren maßgebend, sondern ausschließlich die laut Ausgedingsvertrag wirklich zustehenden Rechte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1407EO §225
Rechtssatz: Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, hat er ab dem Zuschlagstag die Last des Ausgedinges voll zu tragen. Die Rechte des Ausgedingsberechtigten wurden durch die Übernahme der Last nicht verändert (§ 1407 Abs 1 ABGB). Erfüllt der Ersteher die berechtigten Forderungen des Ausgedingsberechtigten nicht, so kann dieser den Ersteher im Klagewege ebenso belangen, wie er dies gegenüber... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 HABGB §1405ABGB §1407
Rechtssatz: Grundsätzlich geht die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Vertragspartei in dem konkreten Entwicklungsstand auf den Vertragsübernehmer über, den sie zusammen mit dem betreffenden Vertragsverhältnis im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsübernahme erreicht hat; der Übernehmer muss das Vertragsverhältnis, dessen Regeln er sich insgesamt unterwirft, in der Lage hinnehmen, in der es sic... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 HABGB §1405ABGB §1407
Rechtssatz: Grundsätzlich stehen dem Vertragsübernehmer die Einwendungen der ausscheidenen Vertragspartei zu, soweit sie sich aus dem übernommenen Vertrag selbst ergeben; die verbleibende Vertragspartei hat gegen den Vertragsübernehmer dieselben Einwendungen, die sie gegen die ausscheidende Vertragspartei gehabt hätte. Entscheidungstexte 5 Ob 512/84 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 HABGB §1405ABGB §1407
Rechtssatz: Von dem Eintritt des Vertragsübernehmers in die Rechtsstellung der ausscheidenden Vertragspartei können einzelne Rechte und Pflichten ausgenommen werden; die gewillkürte Vertragsübernahme kann auch schon fällig gewordene Forderungen und Schulden miteinschließen; der Umfang der Vertragsübernahme im einzelnen ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf die der Vertragsübernahme zugrundeliegenden ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1407
Rechtssatz: Die Abtretung von Bestandrechten ist ein Fall der sogenannten Vertragsübernahme. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Übernehmers verbleiben hiebei "ebendieselben" (§§ 1394, 1407 ABGB). Das gilt auch für jene Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der Vertragsübernehmer nicht kannte. Entscheidungstexte 1 Ob 16/71 Entscheidungstext OGH 28.01.1971 1 Ob 16... mehr lesen...
Norm: ABGB §1394ABGB §1407
Rechtssatz: Die Abtretung von Bestandrechten ist ein Fall der sogenannten Vertragsübernahme. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Übernehmers verbleiben hiebei "ebendieselben" (§§ 1394, 1407 ABGB). Das gilt auch für jene Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der Vertragsübernehmer nicht kannte. Entscheidungstexte 1 Ob 16/71 Entscheidungstext OGH 28.01... mehr lesen...
Norm: ABGB §1407
Rechtssatz: Durch die Schuldübernahme bzw den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommen Schuld nicht berührt. Es ist für den Übernehmer der gleiche wie für den Urschuldner. Darüber hinaus ist die Schuldübernahme ein abstrakter Vertrag, der Rechtsgrund zwischen Urschuldner und Übernehmer kommt nicht in Betracht. Entscheidungstexte 5 Ob 142/69 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei betreibt einen Buchbindereibetrieb. Sie stand seit etwa dem Jahre 1951 mit dem Buchverlag Firma R***** in S***** derart in Geschäftsverbindung, dass von den Druckereien, bei welchen der Buchverlag R***** die Rohbögen herstellen ließ, diese der klagenden Partei geliefert und von ihr in Teilpartien aufgebunden wurden. Die Verrechnung der Bindekosten erfolgte an den Buchverlag R***** jeweils am Monatsende über die im abgelaufenen Monat erfolgten... mehr lesen...
Norm: ABGB §1406ABGB §1407
Rechtssatz: Eine kumulative Schuldübernahme kann Bürgschaftscharakter haben, dies aber nur dann, wenn ein solches Versprechen inhaltlich als Einstehen für die Erfüllung der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldners als einer fremden Schuld gewollt ist. Wollte der Betreibende eine eigene selbständige Verbindlichkeit übernehmen, deren Fortbestehen von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldners nicht abhängig ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1407
Rechtssatz: Keine Unterbrechung der Verjährung durch Teilklage. Entscheidungstexte 6 Ob 157/58 Entscheidungstext OGH 18.09.1958 6 Ob 157/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033487 Dokumentnummer JJR_19580918_OGH0002_0060OB00157_5800000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §1101 CABGB §1407
Rechtssatz: Hat der neue Mieter vom früheren Mieter einen Mietzinsrückstand zur Zahlung übernommen, so entsteht zugunsten dieses Rückstandes kein gesetzliches Pfandrecht an den Gegenständen, die der neue Mieter in den Bestandgegenstand eingebracht hat. Entscheidungstexte 3 Ob 127/36 Entscheidungstext OGH 18.02.1936 3 Ob 127/36 Veröff: SZ 18/37 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1406ABGB §1407
Rechtssatz: Wer der Schuld einer Einzelperson beitritt, verpflichtet sich zur Zahlung des ganzen Schuldbetrages, daher zur ungeteilten Hand mit dem ersten Schuldner. Entscheidungstexte 4 Ob 393/29 Entscheidungstext OGH 28.09.1929 4 Ob 393/29 Veröff: SZ 11/196 2 Ob 649/59 Entscheidungstext OGH 09.12.1... mehr lesen...