Norm
ABGB §1392 HRechtssatz
Grundsätzlich stehen dem Vertragsübernehmer die Einwendungen der ausscheidenen Vertragspartei zu, soweit sie sich aus dem übernommenen Vertrag selbst ergeben; die verbleibende Vertragspartei hat gegen den Vertragsübernehmer dieselben Einwendungen, die sie gegen die ausscheidende Vertragspartei gehabt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032709Dokumentnummer
JJR_19840228_OGH0002_0050OB00512_8400000_003