Entscheidungen zu § 1332a ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2001/5/10 8Ob93/01m

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Entscheidung | OGH | 10.05.2001

RS OGH 1998/9/29 1Ob160/98f, 8Ob93/01m, 6Ob177/19a, 2Ob142/20a

Norm: ABGB §1331ABGB §1332a
Rechtssatz: Auch nach der Neuregelung durch das Gesetz "über die Rechtsstellung von Tieren" (BGBl 1988/179) sind die sachenrechtlichen und nicht die personenrechtlichen Vorschriften auf Tiere anzuwenden. Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gi... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.09.1998

TE OGH 1998/9/29 1Ob160/98f

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Entscheidung | OGH | 29.09.1998

RS OGH 1998/9/29 1Ob160/98f, 6Ob177/19a

Norm: ABGB §1331ABGB §1332a
Rechtssatz: Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen, doch sind daraus resultierende, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1331 ABGB nicht ersatzfähige Kosten (hier: Einstell... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.09.1998

RS OGH 1998/9/29 1Ob160/98f, 8Ob93/01m

Norm: ABGB §1323 GABGB §1332a
Rechtssatz: Wiederherstellung (Naturalrestitution) im Sinne des § 1323 ABGB bedeutet bei einem Tier Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers. Entscheidungstexte 1 Ob 160/98f Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 160/98f Veröff: SZ 71/156 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.09.1998

Entscheidungen 1-5 von 5