RS OGH 1998/9/29 1Ob160/98f, 8Ob93/01m, 6Ob177/19a, 2Ob142/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

ABGB §1331
ABGB §1332a

Rechtssatz

Auch nach der Neuregelung durch das Gesetz "über die Rechtsstellung von Tieren" (BGBl 1988/179) sind die sachenrechtlichen und nicht die personenrechtlichen Vorschriften auf Tiere anzuwenden. Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des § 1332a ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 160/98f
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 160/98f
    Veröff: SZ 71/156
  • 8 Ob 93/01m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 93/01m
    Auch; Hier: Kosten der versuchten Heilung eines auch für die Zucht verwendeten Rasse-Jagdhundes (kein Nutztier). (T1)
  • 6 Ob 177/19a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 177/19a
    nur: Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des § 1332a ABGB. (T2)
    Beisatz: Hier: Kosten der Behandlung unfallkausaler Schmerzen bzw Folgeschäden eines dauerhaft lahmen Reitpferdes. (T3)
  • 2 Ob 142/20a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 142/20a
    Vgl; Beisatz: Kein Trauerschmerzengeld bei fahrlässiger Tötung eines Haustiers. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110775

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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