Norm: ABGB §1311 IIaABGB §1324
Rechtssatz: Der Verstoß gegen Schutzgesetze wie die StVO bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit, vielmehr muss der ohne Zweifel objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein. Entscheidungstexte 2 Ob 27/99f Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 27/99f 8 ObA 73/03y ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1293ABGB §1294ABGB §1324ABGB §1333
Rechtssatz: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als ... mehr lesen...