Norm: ABGB §1319a
Rechtssatz: Im Anwendungsbereich des § 1319a ABGB bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum. Zu einem Weg gehören auch die zur Abgrenzung angebrachten Metallsteher mit Ketten. Die Belassung einer 5 mm vorstehenden Spirale begründet eine Sorgfaltswidrigkeit, aber kein grobes Verschulden. Entscheidungstexte 1 R 4/08w Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319a A
Rechtssatz: Die Sorgfaltspflicht des Schulerhalters ist nach den in den Landesgesetzen über die Schulerhaltung enthaltenen Vorschriften - und nicht nach §1319a ABGB - zu beurteilen. Die landesgesetzlichen Regelungen schließen die Anwendung des §1319a ABGB aus. Entscheidungstexte 1 Ob 236/07y Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 236/07y ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319aASVG §333 Abs1StVO §93
Rechtssatz: Einem (nicht vorsätzlich schädigenden) Dienstgeber kommt die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG auch bei einer Verletzung der Streupflicht, die zu einem Arbeitsunfall des Dienstnehmers geführt hat, zugute (vgl 2 Ob 340/99k). Dies gilt auch im Fall einer Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Entscheidungstexte 2 Ob 196/07y Entscheidu... mehr lesen...