Norm: ABGB §1284 Ae
Rechtssatz: Ist der Eintritt des Unvergleichsfalls vom Ausgedingeverpflichteten verschuldet, hat er dem Berechtigten den Vermögensschaden zu ersetzen, der auch in einer höheren Steuerbelastung des Geldersatzes gegenüber der früheren Naturalleistung liegen kann. Entscheidungstexte 6 Ob 315/03x Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 315/03x ... mehr lesen...