Norm: ABGB §1170b Abs1 Satz3 ABGB § 1170b heute ABGB § 1170b gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Rechtssatz: Eine in § 1170b Abs 1 Satz 3 ABGB nicht angeführte Sicherheit muss dem Werkunternehmer zumindest eine vergleichbare Rechtsposition verschaffen. ... mehr lesen...