RS OGH 2023/3/15 3Ob28/23y

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Veröffentlicht am 15.03.2023
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Norm

ABGB §1170b Abs1 Satz3
  1. ABGB § 1170b heute
  2. ABGB § 1170b gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Rechtssatz

Eine in § 1170b Abs 1 Satz 3 ABGB nicht angeführte Sicherheit muss dem Werkunternehmer zumindest eine vergleichbare Rechtsposition verschaffen.

Entscheidungstexte

  • RS0134304">3 Ob 28/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 28/23y
    Dies ist bei einer von einem Dritten, der keine Bank oder Versicherungsanstalt oder Gebietskörperschaft ist und damit keinem Aufsichtsregime unterliegt, gegebenen Garantie nicht der Fall. (T1)
    Hier: Sicherungsgarantie der als GmbH organisierten Gesellschafterin der Werkbestellerin. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134304

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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