Norm: ABGB §1167ABGB §1298ABGB §1299 A1
Rechtssatz: Errichtet ein Werkunternehmer das Werk mangelhaft, leistet er also den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht, so trifft ihn zufolge § 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass ihn (und seine Gehilfen, für die er nach § 1313a ABGB einzustehen hat) kein Verschulden trifft, dass er also die gebotene Sorgfalt - nach dem Maßstab des § 1299 ABGB - eingehalten hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1167ABGB §1304 A
Rechtssatz: Von der Bauüberwachungspflicht und Bauaufsichtspflicht des Architekten ist die Koordinierungspflicht des Werkbestellers zu unterscheiden. Die Koordinationspflicht dient der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. Überantwortet d... mehr lesen...