Norm: ABGB idF vor dem GewRÄG §933 IABGB §1167HGB §377 AHGB §377 D
Rechtssatz: Nach Ablehnung der Verbesserung der rechtzeitig gerügten Mängel muss der Käufer oder Werkbesteller nicht noch einmal dieselben Mängel rügen, um seine Gewährleistungsansprüche zu wahren. Entscheidungstexte 6 Ob 302/01g Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 302/01g ... mehr lesen...
Norm: ABGB §932 IABGB §1167ABGB §1168aABGB §1323 G
Rechtssatz: "Sowieso-Kosten" sind Kosten, die zwar im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein - insbesondere auch ohne Warnpflichtverletzung - erfordern. Entscheidungstexte 7 Ob 110/01d Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 110/01d 8 Ob... mehr lesen...