Norm: ABGB §1151 IAABGB §1313a IIIa
Rechtssatz: Zur Stellung und Haftung eines Belegarztes. Entscheidungstexte 1 Ob 267/99t Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 267/99t Veröff: SZ 72/164 1 Ob 269/99m Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 269/99m Beisatz: Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalt... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 ICZPO §502 Abs1 HIII1 1
Rechtssatz: Abgrenzung Arbeitsvertrag - freier Dienstvertrag; Insgesamt ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (Hier: Sprachlehrer in einer privaten Sprachschule). Entscheidungstexte 9 ObA 10/99g Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IC
Rechtssatz: Im Rahmen eines freien Dienstvertrages, auf den die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechtes nicht anzuwenden sind, ist eine reine Erfolgsentlohnung (Provision) ohne Anspruch auf Entgelt bei rechtmäßig unterbliebener Arbeitsleistung (zB für Krankheit, Urlaub, wichtiger persönlicher Grund ua) keine unzulässige Überwälzung des Unternehmerrisikos und nicht zu beanstanden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDAlVG §12 Abs1
Rechtssatz: Bei bloßer Aussetzung - also Karenzierung - ohne echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer der Arbeitsmarktverwaltung nicht wirklich zur Verfügung steht. In diesem Fall fehlt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Entscheidungstexte 9 ObA 271/98p Entscheidungstext... mehr lesen...