Norm: ABGB §1054GBG §26 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. Ein Vertrag, mit dem mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft ihre Anteile verkaufen, kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in dies... mehr lesen...
Norm: ABGB §285ABGB §1054
Rechtssatz: Im Leitungsrohr gefasstes und geführtes Wasser ist eine Sache, die Gegenstand eines Kaufvertrags sein kann (vgl GlUNF 3231). Entscheidungstexte 7 Ob 60/00z Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 60/00z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114207 Do... mehr lesen...
Norm: ABGB §1054 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 1054 ABGB Hier auch: Festsetzung des Preises durch einen Vertragspartner European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102803 Dokumentnummer JJR_19960925_OGH0002_000ABG01054_9600000_001 mehr lesen...