RS Vwgh 2008/5/21 2007/02/0107

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Veröffentlicht am 21.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0427 E 15. November 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Behördliche Untätigkeit kann nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden werden: Ein derartiger Akt liegt nicht vor, wenn die Beh bloß untätig bleibt, weil sie nicht von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch macht; das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 67a AVG, E 81ff).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020107.X01

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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