RS Vwgh 2008/5/27 2007/05/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §362;
ABGB §364 Abs1;
BauO OÖ 1994 §12 Abs2;
BauO OÖ 1994 §5;
BauRallg;
MRK Art6;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausgehend vom Grundsatz der Baufreiheit ist für die als Voraussetzung für eine Baubewilligung erforderliche Bauplatzbewilligung das Fehlen einer gesetzlichen Beschränkung auf Grund der unterschiedlichen Widmung des beschwerdegegenständlichen Grundstückes anzunehmen. Aus den Bestimmungen über die Baulücken in § 12 Oö. Bauordnung 1994 lässt sich vielmehr erschließen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bestehens eines Bauplatzes für Grundstücksteile als rechtskonform in Betracht gezogen hat (vgl. § 12 Abs. 2 dritter Satz Oö. Bauordnung 1994: "Bilden die zwischen bebauten Bauplätzen gelegenen unbebauten Grundstücke oder Grundstücksteile nach dem Bebauungsplan zwei Bauplätze,...").

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050067.X04

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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