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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §15 Abs1 Z3 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Der Beschwerdeführerin wurde erstmals eine vom 18. August 2005 bis zum 18. August 2006 gültige Erstniederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 erteilt, und sie hat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 1 NAG gestellt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung (18. August 2005) hatte die (am 29. August 1987 geborene) Beschwerdeführerin ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, womit die ihr erteilte Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaat - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" somit ab dem 1. Jänner 2006 gemäß § 11 Abs. 1 lit. A Z. 3 NAGDV 2005 als Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (§ 8 Abs. 1 Z. 2 NAG iVm § 47 Abs. 2 NAG) weiter galt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem im Instanzenzug der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG abgelehnt wurde) lag noch keine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Entscheidung vor, weshalb auch das Verfahren zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels als noch nicht erledigt zu betrachten war. Wie im E vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0028, ausgeführt, ist Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 NAG, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes während der zeitlichen Lücke auf Grund einer ausstehenden Antragserledigung sicherzustellen und den bisherigen aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Verlängerungsantrag zu wahren, sofern dem nicht fremdenpolizeiliche Maßnahmen entgegenstehen. Auch im vorliegenden Fall war damit die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin zur Niederlassung berechtigt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090109.X01Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011