RS Vwgh 2008/5/28 2006/04/0110

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
62003CJ0037 BioID / HABM;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0022 E 18. Oktober 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Beim Eintragungshindernis des insoweit mit § 4 Abs. 1 Z 3 MarkenSchG übereinstimmenden Art. 3 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist nach der Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Dieses Eintragungshindernis bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0226, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EuGH sowie das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-37/03 P, BioID AG/HABM, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 27).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040110.X05

Im RIS seit

09.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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