RS Vwgh 2008/5/28 2006/04/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
62001CJ0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/04/0187 E 20. Oktober 2004 RS 10

Stammrechtssatz

Die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU stellt zwar einen Umstand dar, der von der Behörde berücksichtigt werden kann, kann jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend sein (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01 "HENKEL-WOLLWASCHMITTELFLASCHE" RN 63).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040110.X01

Im RIS seit

09.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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