RS Vwgh 2008/5/29 2006/07/0149

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AVG §1;
BFWG 2005 §3 Abs2;
BFWG 2005 §3 Abs3;
BFWG 2005 §3 Abs6 idF 2005/I/087;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH folgt nicht der Rechtsansicht, wonach ein weiterer Instanzenzug gemäß § 3 Abs 3 BFWG 2005 sich nicht auf Fälle des Abs 6 legcit beziehe. § 3 Abs 3 BFWG 2005 bezieht sich nämlich auf

"Bescheide ... in Angelegenheiten gemäß Abs 2", worunter auch

bescheidmäßige Gebührenvorschreibungen, die aufgrund von Tätigkeiten der Behörde (Bundesamt für Wald) in Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorzunehmen sind, subsumiert werden. Daraus folgt, dass aufgrund des § 3 Abs 3 des BFWG 2005 der Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft war und somit die nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG erforderliche Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges für eine zulässige Beschwerdeerhebung an den VwGH nicht vorlag.

Schlagworte

Instanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070149.X03

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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