RS Vwgh 2008/6/4 2006/13/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;
GSVG 1978 §150 Abs1 lita sublitbb;

Rechtssatz

Ob Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 vorliegt, ist von den Abgabenbehörden zu beurteilen. Sie ist dann anzunehmen, wenn weder Einkommen noch Vermögen des Steuerpflichtigen noch beides zusammen ausreichen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0034). Ist wie im gegenständlichen Fall jedenfalls aus einkommensteuerrechtlicher Sicht zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer Gesamteinkünfte bezog, die deutlich über dem für ihn geltenden Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb GSVG liegen (für das Streitjahr 630,92 EUR monatlich), so kann von einer derartigen Hilfsbedürftigkeit - damit von Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 - hier nicht ausgegangen werden. Insofern geht der Verweis auf gegenteilige Meinungen im Schrifttum, wonach die Ausgleichszulage steuerfrei sei (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch (1993), § 3 Tz 10.2; vgl. auch Jakom/Laudacher EStG § 3 Rz 5), ins Leere, weil dort erkennbar nicht auf vergleichbare richtsatzüberschreitende Gesamteinkünfte abgestellt wird (vgl. im Übrigen auch die von den bisher genannten Literaturstellen abweichende Ansicht von Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A § 3 Tz 6.3; zur Frage nicht ausdrücklich Stellung nehmend Doralt, EStG11, § 3 Tz 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130172.X01

Im RIS seit

09.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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