RS Vwgh 2008/6/19 2007/18/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art130 Abs2;
NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0596 E 15. Dezember 2005 RS 2(Hier die beiden ersten Sätze, wobei der Fremde einen Kurs "Deutsch für Anfänger ohne Vorkenntnisse" mit befriedigendem Erfolg absolvierte.)

Stammrechtssatz

Die Erbringung von Leistungen, die dem in § 75 Abs. 6 UniversitätsG 2002 geforderten Ausmaß entsprechen, kann auch ohne Vorlage einer Bestätigung nach dieser Bestimmung einen Grund für die Ermessensübung zu Gunsten des Fremden darstellen. Der (bloße) Besuch von zwei Deutschkursen an einer Volkshochschule, selbst wenn sich der Fremde dadurch Deutschkenntnisse aneignet, kommt jedoch einer Leistung, die den Kriterien des § 75 Abs. 6 legcit entspricht, nicht gleich. Auch Sprachschwierigkeiten des Fremden stellen keinen Grund für eine positive Ermessensübung dar(Hinweis E 8. September 2005, 2005/18/0165).

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180323.X02

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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