Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 die beträchtliche Marktmacht der Beschwerdeführerin (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) auf dem Markt der Terminierung von Sprachrufen in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz einerseits für den Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis zum 19. Dezember 2006 (Spruchpunkt A.1.), andererseits für den Zeitraum seit 20. Dezember 2006 (Spruchpunkt B.1.) festgestellt und der Beschwerdeführerin (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) in den jeweiligen Zeiträumen spezifische Verpflichtungen auferlegt (Näheres im Erkenntnis). Der Spruch des angefochtenen Bescheides umfasst zwei Zeiträume, über die ausdrücklich getrennt abgesprochen wurde, sodass die Rechtswidrigkeit jedenfalls den in Spruchpunkt A angesprochenen Zeitraum betrifft, der zur Gänze in der Vergangenheit liegt. Zu prüfen bleibt, ob im Hinblick auf Spruchpunkt B, betreffend den Zeitraum "seit 20.12.2006", eine Trennbarkeit dahingehend gegeben ist, dass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Spruchpunkt B bloß für den vor Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum in Betracht käme (vgl etwa zur Trennbarkeit von Absprüchen, die sich auf bestimmte Zeiträume beziehen, im Falle der Entscheidung über die Pflichtversicherung nach dem ASVG, das hg Erkenntnis vom 12. November 2006, Zl 2004/08/0275). Die belangte Behörde hat innerhalb des Spruchpunktes B eine Differenzierung nach Zeiträumen, auf die sich die Festlegung der spezifischen Verpflichtungen bezieht, lediglich dahingehend vorgenommen, dass die Entgelte, die von der Beschwerdeführerin für die Terminierungsleistung auf Grund der Verpflichtung zur Entgeltkontrolle höchstens gefordert werden dürfen, in der Form eines "Gleitpfades" (im Wesentlichen mit halbjährlichen Absenkungen) festgelegt wurden. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass im Zeitverlauf ein bestimmter Zielwert zu erreichen sei und dabei ein schon bisher verwendeter "Operationalisierungsansatz ... weitestgehend auch in der Zukunft fortzusetzen" sei. Es ist damit von einem im Spruchpunkt B einheitlichen und nicht nach den Zeiträumen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides einerseits und nach dessen Erlassung andererseits trennbaren Ausspruch der belangten Behörde auszugehen, sodass schon die rechtswidrige Auferlegung spezifischer Verpflichtungen auch für die Vergangenheit die Aufhebung auch des gesamten Spruchpunktes B nach sich zieht.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030211.X16Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015