RS Vwgh 2008/6/25 2008/15/0088

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z3;
EStG 1988 §24;
EStG 1988 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0131 E 11. November 1987 RS 3(hier nur der zweite und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Liegen die im Falle einer Verpachtung Indizien einer Betriebsaufgabe nicht vor, dann ist davon auszugehen, daß der Betrieb infolge seiner Verpachtung nicht aufgegeben wurde, sondern daß ihn der Verpächter nur ruhen läßt. Solange aber der Betrieb nicht aufgegeben wurde, bildet die Gesamtheit der dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter das Betriebsvermögen, die Pachteinnahmen stellen Betriebseinnahmen dar und die Gewinnermittlung ist weiterhin in der bis zur Verpachtung gehandhabten Form durchzuführen. Der Verpächter erzielt in einem solchen Fall Einkünfte aus der bisherigen Einkunftsart, also zB solche aus Gewerbebetrieb. Da jedoch die Verpachtung selbst keinen Gewerbebetrieb iSd § 1 GewerbesteuerG darstellt, unterliegen gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung eines Betriebes idR nicht der Gewerbesteuer (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 24 EStG 1972, Tz 34, und Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 2. Auflage, S 642).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150088.X03

Im RIS seit

17.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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