RS Vwgh 2008/6/25 2008/15/0008

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §96;
FinStrG §56 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten u.a. für Erledigungen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des dritten Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Nach § 96 BAO müssen schriftliche Ausfertigungen allgemein die Bezeichnung der Behörde enthalten und mit Datum und der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein. Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor. Besteht hingegen beim Bescheidadressaten Klarheit, von welcher Behörde der Bescheid ausgefertigt und welcher Behörde er zuzurechnen ist, dann ist aus diesem Gesichtswinkel der Bescheid wirksam, auch wenn diese Erkenntnis nicht aus dem Bescheid selbst, sondern aus anderen Anhaltspunkten gewonnen werden konnte und sonst erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, § 56 Tz. 15 a mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150008.X01

Im RIS seit

17.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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