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41/02 AsylrechtNorm
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 64 Abs. 3 NAG 2005 ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende an den Nachweis eines bestimmten Studienerfolges gebunden. Für einen solchen Studienerfolgsnachweis ist es erforderlich gemäß § 75 Abs. 6 UniversitätsG 2002, dass im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180477.X01Im RIS seit
05.08.2008Zuletzt aktualisiert am
26.03.2009