RS Vwgh 2008/7/3 2007/12/0147

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Veröffentlicht am 03.07.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74;
VwRallg;

Rechtssatz

Es liegt im Rahmen des Ermessensspielraumes der belangten Behörde, ob sie durch die Genehmigung von Sonderurlauben eher möglichst vielen geeigneten Bediensteten die Gelegenheit zur Ausbildung im internationalen Krisenmanagement bietet, oder aber, ob sie sich - was der Beschwerdeführer bei einer Ermessensübung zu Unrecht als im Sinne des Gesetzes als geboten erachtet - vorerst auf die vollständige (perfekte) Ausbildung einiger weniger Beamter konzentriert. Beide Vorgangsweisen beinhalten Vor- bzw. Nachteile für das an einer starken Beteiligung österreichischer Beamter an internationalen Kriseneinsätzen bestehende öffentliche Interesse. Welchen Weg eine Dienstbehörde in diesem Zusammenhang zur Verwirklichung desselben einschlägt, liegt in ihrem Ermessensspielraum.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120147.X02

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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