RS Vwgh 2008/7/24 2007/07/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §55;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/07/0093 E 24. Juli 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0032 E 6. Juli 2006 RS 5(Hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Eine negative Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kann nur dann zur Versagung der Bewilligung oder zur Abweisung des Wiederverleihungsantrages führen, wenn darin dargetan wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens bzw. die Wiederverleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere, dass die Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 beeinträchtigen würde. § 105 WRG 1959 bietet einen Rahmen, in welchem Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung untergebracht werden können. (Hier hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan seine negative Stellungnahme mit einem Hinweis auf § 3 AbwasseremissionsV Allg 1991 und auf das wasserwirtschaftliche Interesse an einer gemeinsamen Sammlung und Ableitung der Abwässer in der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage begründet. Damit werden aber keine ausreichenden Gründe für die Abweisung des Wiederverleihungsantrages dargetan.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070095.X01

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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