RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0339

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0340

Rechtssatz

Bei der Tätigkeit einer Tabledancerin oder Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements handelt es sich um eine bewilligungspflichtige, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG. Bei weiblichen Personen, die für von Gästen konsumierte Getränke Provisionen erhalten, ist die Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit und organisatorischen Verknüpfung mit dem Barbetrieb gerechtfertigt (Hinweis E 6. März 2008, Zl. 2007/09/0237, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090339.X02

Im RIS seit

11.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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