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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §214 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 214 Abs. 4 BAO sind Zahlungen, soweit sie die dort aufgezählten Abgabenschuldigkeiten betreffen, entsprechend dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck zu verrechnen. Wurde eine Verrechnungsweisung in diesem Sinne erteilt und hiebei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind über befristeten Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben. Wie vorzugehen ist, wenn die Zahlung für die zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht ausreicht, regelt § 214 Abs. 1 BAO. Für eine anteilige Verbuchung oder ein Mängelbehebungsverfahren auch im Falle des § 214 Abs. 4 BAO, wenn die Zahlung zur Tilgung der im bekannt gegebenen Verwendungszweck genannten, zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht ausreicht, bleibt angesichts des Regelungsgefüges des § 214 kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150165.X02Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009