RS Vwgh 2008/8/27 2008/15/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2008
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/15/0203

Rechtssatz

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 42 Abs. 1 zweiter Satz VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben, nicht hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof dazu berufen, die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgaben nachzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150202.X05

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten