RS Vwgh 2008/9/2 2005/10/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2;
SHG Wr 1973 §11 Abs1 Z5 idF 2004/046;
SHG Wr 1973 §13 Abs3 idF 2004/046;
SHG Wr 1973 §13 Abs4 idF 2004/046;
SHG Wr 1973 §18 Abs1 idF 2004/046;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0066 E 14. Mai 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Gewährung von Geldleistungen im Umfang des erhöhten Richtsatzes gemäß § 13 Abs. 3 und 4 Wr SHG sind "Schulkosten" nicht gedeckt. Sie stellen einen Lebensbedarf aus dem Titel "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Z. 5 und 18 Abs. 1 Wr SHG dar. Bei Prüfung, ob die vom Hilfesuchenden geltend gemachten Aufwendungen unter diesem Titel gebührten, muss auch geprüft werden, inwieweit die im Laufe eines Schuljahres im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für schulischen Bedarf in der dem Hilfesuchenden gewährten Familienbeihilfe, die ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist, Deckung finden (vgl. E vom 14. September 2004, Zl. 2002/10/0237 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100194.X10

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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