RS Vwgh 2008/9/2 AW 2008/04/0050

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §345 Abs5;
GewO 1994 §345 Abs6;
GewO 1994 §366;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Anzeige der Wiederinbetriebnahme einer Betriebsanlage gemäß §§ 81 Abs. 3 iVm 345 Abs. 6 GewO 1994 - Aus § 345 Abs. 5 GewO 1994, insbesondere aus dem darin enthaltenen Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 366 ff GewO 1994, ergibt sich, dass eine Anzeige gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 das Recht zum Betrieb der solcherart geänderten Betriebsanlage lediglich dann einräumt, wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sind. Andernfalls darf die geänderte Betriebsanlage erst nach Erlassung eines entsprechenden Genehmigungsbescheides nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 betrieben werden (vgl. den hg. Beschluss vom 16. April 1996, Zl. AW 96/04/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040050.A01

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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