RS Vwgh 2008/9/3 2004/13/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

21/02 Aktienrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
53 Wirtschaftsförderung
56/02 Verstaatlichte Banken

Norm

AktG 1965 §130;
BWG 1993 §103 Z12 litc;
BWG 1993 §23 Abs6;
KStG 1966 §12 Z3 idF 1986/325;
KStG 1988 §14 idF 1993/818;
KWG 1979 §12 Abs10 idF 1986/325;
KWGNov 1986 Abschn1 Art3 Abs2 Z2 litc;
KWGNov 1986 Abschn5 Art2 Z2;

Rechtssatz

1994 löste die Beschwerdeführerin, ein Kreditinstitut, den das Erfordernis gemäß § 23 Abs. 6 BWG übersteigenden Teil der Haftrücklage auf und übertrug ihn gemäß § 103 Z 12 lit. c BWG auf eine gebundene Rücklage im Sinne des § 130 AktG. Ein Teil dieser gebundenen Rücklage, wurde (ebenfalls 1994) zur Verlustabdeckung aufgelöst. In der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1994 wurde der zur Verlustabdeckung aufgelöste Betrag außerbilanziell abgerechnet und die Auflösung somit steuerneutral gestellt. - Ausführungen, dass es bei dem im hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1968, Zl. 774/67, ÖStZB 1968, 36, dargelegten Grundsatz bleibt, dass eigenkapitalverstärkende Rücklagen der hier vorliegenden Art bei widmungsgemäßer Verwendung nicht zu versteuern sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130017.X01

Im RIS seit

30.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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