RS Vwgh 2008/9/4 2006/17/0115

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Da im Verfahren zur Vorschreibung der Vorauszahlung des Interessentenbeitrags das AVG anzuwenden ist, konnte die Fälligkeit der Vorschreibung nicht vor der Rechtskraft des Vorschreibungsbescheides eintreten. Eine Berufung hat nach dem AVG aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht nach § 64 Abs. 2 AVG aberkannt wurde. Auch wenn § 6 Sbg. IBG hinsichtlich der Fälligkeit der Abgabenvorschreibung auf den Vorschreibungsbescheid verweist, bedeutet dies mangels ausdrücklicher anders lautender Regelung nicht, dass die Wirkungen der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung (insbesondere etwa die Festsetzung einer Fälligkeit der Abgabe) in einem Verfahren nach AVG vor Rechtskraft des Abgabenbescheids eintreten würden. Die Festsetzung eines bestimmten Fälligkeitsdatums im Vorschreibungsbescheid entfaltet erst mit der Rechtskraft des Bescheides ihre Verbindlichkeit. Der Verweis in § 6 Sbg. IBG auf den Vorschreibungsbescheid bedeutet somit im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem das AVG anzuwenden ist, einen Verweis auf einen rechtskräftigen Vorschreibungsbescheid.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006170115.X03

Im RIS seit

12.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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