RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
DVG 1984 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0204 E 29. September 1999 RS 2(hier ohne den ersten und zweiten Satz und ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Es kommt nach § 13 Abs 1 DVG 1984 nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr auch dann zwingend geboten, wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs 1 DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinn einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt, oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 1079 f; hier: die objektive Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheidabspruches - der inhaltlich schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Überleitung eines Beamten ins Funktionszulagenschema nach § 254 Abs 1 BDG 1979 nur von Beamten des Dienststandes, nicht aber von Beamten des Ruhestandes bewirkt werden kann - in Relation zum § 254 Abs 1 BDG 1979 ist daher gegeben).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X02

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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