RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
L24005 Gemeindebedienstete Salzburg
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GDG OÖ 2002 §208 Abs2;
GDG OÖ 2002 §209 Abs5;
LBPG OÖ 1966 §53 Abs2 litk impl;
LBPG OÖ 1966 §53 Abs2 litl impl;
LBPG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §53 Abs2 litk;
LBPG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §53 Abs2 litl;
PG 1965 §53 Abs2 litk impl;
PG 1965 §53 Abs2 litl impl;
StGdBG OÖ 2002 §138 Abs3;
StGdBG OÖ 2002 §141 Abs1;
StGdBG OÖ 2002 §141 Abs8;
StGdBG OÖ 2002 §2 Abs2;

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass für die "Treuebelohnung" auf Grund der vom Beschwerdeführer noch vor der Beschwerdeergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Optionserklärung gemäß § 138 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 § 209 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52 (Oö. GDG 2002) anzuwenden ist. Nach dessen Abs. 5 richten sich die für die Treuebelohnung maßgeblichen Dienstzeiten nach § 208 Abs. 2 Oö. GDG 2002 (die Neufassung des § 209 durch LGBl. Nr. 143/2005 hat in diesem Punkt im Übrigen keine Änderung bewirkt); für Beamte, die eine Optionserklärung gemäß § 141 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 abgegeben haben, findet aber § 208 Oö. GDG 2002 nach § 141 Abs. 8 Oö. StGBG 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten gilt § 2 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 iVm den entsprechenden Bestimmungen des Oö. LGG. Die den § 208 Abs. 2 Oö. GDG 2002 (betreffend maßgebliche Dienstzeiten für Jubiläumszuwendungen) entsprechende Bestimmung des Oö. LGG findet sich in dessen § 20c Abs. 2. Nach dessen Z. 2 sind aber nicht die als Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Zeiten maßgeblich, sondern die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten. Die Berechnung der Ruhegenussvordienstzeiten hat daher nach dieser Bestimmung keine Auswirkung auf eine allfällige Treueabgeltung. Ob - wie die Beschwerde behauptet - die unstrittig vorgenommene Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. k statt nach lit. l Oö. L-PG zu erfolgen gehabt hätte, hat daher für die allfällige Treueabgeltung an den Beschwerdeführer keine Auswirkung. Da die Beschwerde auch keine anderen Gründe aufzeigt, aus denen die behauptete fehlerhafte Heranziehung des § 53 Abs. 2 lit. l Oö. L-PG konkrete nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer haben soll und auch dem Verwaltungsgerichtshof solche nicht erkennbar sind, fehlt dem Beschwerdeführer insofern das Rechtsschutzbedürfnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120029.X12

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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