RS Vwgh 2008/9/5 2008/12/0080

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BB-SozPG 1997 §25a Abs2 idF 2004/I/176;
BB-SozPG 1997 §25a Abs2 letzter Satz idF 2005/I/165;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §236b;
PG 1965 §41 Abs2 letzter Satz idF 2003/I/071;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 25a Abs. 2 BB-SozPG idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165, gebührte dem Beamten für den Zeitraum zwischen dem Ablauf des Monats, in dem er die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 15, 236b BDG 1979 erstmals erfüllte, und dem 31. März 2005 kein Ruhebezug, sondern "Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges". Diese Geldleistung gebührte dem Beamten dem Grunde nach nicht auf Grund des PG 1965, sondern auf Grund des § 25a Abs. 2 letzter Satz BB-SozPG. Diese Geldleistung ist daher einem "Ruhebezug" im Verständnis des § 41 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 nicht gleichzusetzen. Diese Auslegung ergibt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund der in der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165, rückwirkend vorgenommenen Korrektur der Bezeichnung der Geldleistung als Vorruhestandsgeld in Abweichung zur Fassung des § 25a Abs. 2 BB-SozPG nach der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120080.X02

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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