RS Vwgh 2008/9/9 2008/06/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2008
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Handelt es sich um ein neues Bauverfahren, gelten Einwendungen, die in früheren Verfahren erhoben wurden, nicht allein deshalb auch schon als im nunmehrigen Verfahren erhoben. Vielmehr bedarf es neuerlicher Einwendungen (oder zumindest eines ausreichend klaren Vorbringens, dass die früheren Einwendungen aufrechterhalten werden).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060089.X01

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten