TE Vfgh Beschluss 1987/2/28 B1224/86

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Veröffentlicht am 28.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
StGB §23

Leitsatz

Die Einschreiterin wendet sich gegen "eine Annahmeverweigerung der Exekutionsanklage (eines Exekutionsantrages) beim Bez.Gericht". Weder Art144 noch eine andere Bestimmung des B-VG räumt dem VfGH eine Zuständigkeit ein, über derartiges zu entscheiden

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt die Einschreiterin "Beschwerde wegen einer Gerichtlichen Aufkündigung", die sie am 9. Oktober 1986 beim Bezirksgericht Hernals eingereicht habe. Obwohl ihr von der zuständigen Richterin zunächst erklärt worden sei, daß die gerichtliche Aufkündigung rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei, habe ihr die Richterin am 16. Dezember 1986, als sie die Exekution einreichen wollte, erklärt, daß die gekündigte Partei nachträglich Einwendungen erhoben habe. Es entspreche aber nicht dem geltenden Recht, daß die gekündigte Partei erst nach Ablauf von zwei Monaten Einwendungen erheben könne. "Eine Annahmeverweigerung der Exekutionsklage beim Bez. Gericht nach vorheriger Anerkennung der Vollstreckbarkeit" könne es nicht geben.

2. Die Einschreiterin wendet sich gegen "eine Annahmeverweigerung der Exekutionsklage (eines Exekutionsantrages) beim Bez.Gericht". Weder Art144 noch eine andere Bestimmung des B-VG räumt dem VfGH eine Zuständigkeit ein, über derartiges zu entscheiden.

Da die Nichtzuständigkeit des VfGH offenbar ist, war die Eingabe gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht, Strafprozeßrecht, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1224.1986

Dokumentnummer

JFT_10129772_86B01224_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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