RS Vwgh 2008/9/18 2008/21/0463

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
NAG 2005 §3 Abs1;
NAG 2005 §3 Abs2;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §75;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/21/0464

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass die BH die Entscheidung über den Antrag des Fremden auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels verweigert hat, sodass den Fremden kein anfechtbarer Bescheid ausgestellt wurde, ergibt sich für sich genommen - die Stellung eines Devolutionsantrages wurde nicht behauptet - noch keine Zuständigkeit des BMI über den Antrag des Fremden auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels bescheidmäßig abzusprechen.

Schlagworte

Instanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheitensachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210463.X03

Im RIS seit

17.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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