RS Vwgh 2008/9/24 2008/15/0199

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2;
FamLAG 1967 §10 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0103 E 29. September 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (siehe die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2002, 96/14/0125, vom 27. März 2002, 2000/13/0104, vom 21. Februar 2001, 96/14/0139, und vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FamLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (Hinweis E 28. November 2001, 96/13/0076).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150199.X01

Im RIS seit

12.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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