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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §2 Abs4 Z4 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/04/0016 E 26. Mai 1998 RS 2Stammrechtssatz
Die Frage nach der organisatorisch engen Verbundenheit einer Tätigkeit nach § 2 Abs 4 Z 4 lit b GewO 1994 mit der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft ist nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge, die einerseits der zu prüfenden nebengewerblichen Tätigkeit und andererseits dem Betrieb der eigentlichen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X13Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018