RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2008
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs4 Z4 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0016 E 26. Mai 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage nach der organisatorisch engen Verbundenheit einer Tätigkeit nach § 2 Abs 4 Z 4 lit b GewO 1994 mit der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft ist nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge, die einerseits der zu prüfenden nebengewerblichen Tätigkeit und andererseits dem Betrieb der eigentlichen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X13

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten