RS Vwgh 2008/10/28 2008/05/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art103 Abs4;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zur obersten Behörde (grundsätzlich zum jeweils zuständigen Bundesminister) geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. Jänner 1950, Zl. 171/48, Slg. Nr. 1232 A, und die hg. Beschlüsse vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0244, sowie vom 11. September 2008, 2007/08/0218; zur mittelbaren Bundesverwaltung Hinweis auf die besondere Regelung des Art. 103 Abs. 4 B-VG). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der Landesverwaltung der Instanzenzug, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, bis zur Landesregierung (und damit bis zur obersten Behörde dieses Vollzugsbereiches) offen steht (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 6. Mai 1981, 81/03/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050186.X01

Im RIS seit

10.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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