TE Vwgh Erkenntnis 1975/2/13 2112/74

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Veröffentlicht am 13.02.1975
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/02 Studienrecht allgemein;
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft;

Norm

AHStG §6 Abs5 litb;
RigONov juristische 1972 §6 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Schmelz, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Fritscher, über die Beschwerde des F B in L, vertreten durch Dr. Robert Hoffmann, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 1, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Linz vom 30. Oktober 1974, Zl. 11-1, betreffend Fristverlängerung nach § 31 AHStG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 9. Mai 1916 geborene Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1966/67 das rechts- und staatswissenschaftliche Studium an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in L. Am 26. Jänner 1973 absolvierte er das staatswissenschaftliche Rigorosum, das auf die Gesamtnote "nicht genügend" lautende Zeugnis darüber wurde ihm im Original am 29. Oktober 1973 ausgehändigt.

Dennoch stellte der Beschwerdeführer - nach Bestehen der sonst erforderlichen Prüfungen - am 16. November 1973 ein Ansuchen um Verleihung des Doktorgrades, dem mit Bescheid der auch nunmehr belangten Behörde (an die die Entscheidungsbefugnis zufolge eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 übergegangen war) vom 2. Juli 1974 nicht stattgegeben wurde. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 26. September 1974, Zl. 1214/74, auf, weil Verfahrensbestimmungen der § 6 Abs. 2 lit. b der juristischen Rigorosenordnung, RGBl. Nr. 57/1872, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1972 über die Ermittlung des Ergebnisses der kommissionellen Prüfung nicht eingehalten worden waren.

Inzwischen hatte der Beschwerdeführer am 10. Juni 1974 an den Vorsitzenden der Prüfungskommission für das staatswissenschaftliche Rigorosum den Antrag gestellt, für die Wiederholung der von ihm nicht bestandenen Teilprüfung aus Verwaltungslehre und österreichischem Verwaltungsrecht gemäß § 31 AHStG die gesetzlich vorgesehene Drei-Semester-Frist um weitere drei Semester zu verlängern, weil er als Werkstudent einer überdurchschnittlichen Belastung ausgesetzt sei, die ihm im Augenblick die sorgfältige Vorbereitung auf die erwähnte Teilprüfung nicht erlaube.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 1. Juli 1974 abgewiesen, weil die Prüfung, deren Wiederholung der Beschwerdeführer anstrebe, keine Teilprüfung gewesen sei. Dies gehe aus den Unterlagen und auch aus dem früheren Parteienvorbringen des Beschwerdeführers in gleicher Weise hervor.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, jene Prüfung sei nicht in einem Prüfungsakt abgenommen worden, sondern - entsprechend den einzelnen Prüfungsfächern aufgeteilt - in Teilprüfungen. Bei allen Teilprüfungen sei ausschließlich der jeweilige Fachprüfer anwesend gewesen, nach den einzelnen Teilprüfungen seien Teilnoten verkündet und protokolliert worden, der Dekan als Vorsitzender der Prüfungskommission sei während des ganzen Prüfungsvorganges abwesend und untätig gewesen. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer das staatswissenschaftliche Rigorosum in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Sinne des § 6 Abs. 1 der juristischen Rigorosenordnung abgelegt habe.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit Bescheid vom 30. Oktober 1974 nicht statt, weil der Beschwerdeführer selbst bislang stets nur mit einer unrichtigen Ermittlung der Gesamtnote einer kommissionellen Prüfung argumentiert habe. Er habe nie Teilprüfungen beantragt und - in der Überzeugung, es habe sich um ein kommissionelles Rigorosum gehandelt - niemals die Berichtigung von Einzelnoten des Rigorosums beantragt. Darüber hinaus sei sein Antrag überflüssig, weil es ihm auch nach Ablegung einer kommissionellen Prüfung freistehe, deren Wiederholung in Teilprüfungen zu versuchen, wobei er an etwaige Fristen aus der vorher abgelegten kommissionellen Prüfung nicht gebunden sei.

Über die gegen diesen Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde, und die dazu von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 31 AHStG bestimmt, dass erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Teile von Prüfungen nicht anzuerkennen sind und wiederholt werden müssen, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgeschlossenen Teil der Prüfung mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund ( § 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz AHStG), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8 leg. cit.) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

Da eine solche Fristenverlängerung nur für "erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Teile von Prüfungen" vorgesehen ist, kommt sie bei juristischen Rigorosen nur in Betracht, wenn diese Rigorosen in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern, nicht aber dann, wenn sie als kommissionelle Prüfung mündlich abgehalten wurden. § 6 Abs. 1 der juristischen Rigorosenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1972 räumt dem Kandidaten zwischen den beiden angeführten Formen das Recht der Wahl ein. Dieses Wahlrecht muss der Kandidat, will er daraus Ansprüche ableiten, in jedem Falle vor Ablegung des Rigorosums, d. h. spätestens bis zu dessen Beginn, konkret ausüben. Der Beschwerdeführer kann nicht einmal behaupten, er hätte dies für das von ihm mit dem 26. Jänner 1973 abgelegte staatswissenschaftliche Rigorosum in Richtung auf eine Abhaltung dieses Rigorosums in Teilprüfungen getan. Auch die gesamten Verwaltungsakten liefern dafür keinen Anhaltspunkt. Es ergibt sich vielmehr aus ihnen, dass es der Beschwerdeführer, nachdem er den Inhalt des ihm längst ausgehändigten Zeugnisses unter Berufung auf die Vorschriften über die Ermittlung des Ergebnisses kommissioneller Prüfungen bekämpft hatte, erstmals in seinem Antrag vom 10. Juni 1974 versucht hat, die längst vergangene Prüfung als ein in Form von Teilprüfungen abgelegtes Rigorosum behandelt wissen zu wollen. Dieser Versuch ersetzt nicht die unterbliebene rechtzeitige Ausübung des dem Beschwerdeführer eingeräumt gewesenen Wahlrechtes. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 1974, Zl. 1214/74-6, im Sinne des dort vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringens entschieden hat, dass das staatswissenschaftliche Rigorosum, dem sich der Beschwerdeführer im Jänner 1973 unterzogen hatte, nach den für kommissionelle Prüfungen geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen ist. An diese Beurteilung ist, da sich seither eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht ergeben hat, nicht nur gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 die belangte Behörde, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden. Aus ihr ergibt sich, dass die für kommissionell abgelegte Prüfungen nicht vorgesehene Fristverlängerung nach § 31 AHStG nicht in Frage kommen konnte.

Die mithin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Überdies ist die belangte Behörde mit ihrer weiteren Meinung im Recht, dass der Beschwerdeführer bei einer neuerlichen Anmeldung zum staatswissenschaftlichen Rigorosum wieder sein von der bisherigen Form der Ablegung unabhängiges Wahlrecht zwischen den beiden im Gesetz vorgesehenen Formen der Prüfung ausüben kann.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I Z. 4 und 5 und IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am 13. Februar 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002112.X00

Im RIS seit

17.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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